Verschleißfest
Sicher
Besser
Unsere Standardlöffel bestehen aus Hardox oder Raex HB 400. Diese gehören zu den hochwertigsten Stahlsorten auf dem Markt. Dadurch möchten wir sichergehen, dass unsere Produkte in höchstem Maße verschleißfest und langlebig sind.
Das Thema Sicherheit spielt bei uns eine herausragende Rolle. Unsere gesamte Produktpalette ist konform mit der Maschinenrichtlinie. Zudem investieren wir in die Entwicklung neuer Patente auf diesem Gebiet. Mit Erfolg: Erst kürzlich wurde das Patent für eine Klauensicherung erteilt.
Herausragende Qualität ist unser Maßstab. Dieser Grundsatz spiegelt sich in unserer Produktpalette wider. Die folgenden Eigenschaften machen die Cseri-Produkte unverkennbar.

Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen

I. Anwendung, Geltung

(1) Die Geschäftsbedingungen der Cseri GmbH gelten für alle Lieferungen und Leistungen von und an ihre Vertragspartner in allen Vertragsabschnitten. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der Vertragspartner werden selbst bei Kenntnisnahme nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Alle Individualvereinbarungen, die zwischen der Cseri GmbH und dem Vertragspartner zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem schriftlich niedergelegt. Erklärungen der Mitarbeiter und Vertreter der Cseri GmbH, insbesondere mündliche Nebenabreden zum Vertrag, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Cseri GmbH.
(3) Diese Vertragsbedingungen treten ausschließlich gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Kraft.
(4) Bei Verträgen zwischen der Cseri GmbH und ausländischen Geschäftspartnern ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) für die gesamten Geschäftsbeziehungen, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, vereinbart.
(5) Die Vertragssprache für die Geschäftsbeziehungen mit den Auslandskunden ist nach Wahl der Cseri GmbH deutsch.
(6) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Erfurt, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

II. Vertragsabschluss


(1) Angebote der Cseri GmbH sind stets freibleibend.
(2) Von der Cseri GmbH Dritten zugänglich gemachte oder veröffentlichte Produktangaben sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien oder ausdrücklicher Vorgabe verbindlich.
(3) Mit der Auftragserteilung (Bestellung) erklärt der Vertragspartner verbindlich seine Zustimmung zur Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes und allen Bedingungen des angestrebten Rechtsgeschäftes. Vertragsänderungen, -ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung). Das Rechtsgeschäft gilt durch Abgabe der Auftragsbestätigung als geschlossen.
(4) Bei Schwierigkeiten der Realisierbarkeit des Auftrages, insbesondere wegen nicht richtiger oder/ und nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer, ist der Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung/ Leistung zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Vertragspartners sind auf dessen Verlangen zu erstatten.
(5) An allen in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit verbundenen und überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Konstruktionsplänen, Stücklisten, Geräte- und Betriebssoftware, Belegungsplänen etc., hat die Cseri GmbH Eigentums- und Urheberrechte. Diese Unterlagen und Programme dürfen durch den Vertragspartner Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Cseri GmbH nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind vom Vertragspartner ausschließlich bestimmungsgemäß zu benutzen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Verkaufspreise der Cseri GmbH gelten vorbehaltlich anderweitiger Regelungen und Festlegungen ab dem Geschäftssitz des Unternehmens in Nohra.
(2) Den angegebenen Preisen einschließlich den Verpackungs-, Versicherungs- und Transportkosten ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (Inland).
(3) Wird eine Rechnung 30 Tage nach ihrem Zugang beim Vertragspartner nicht bezahlt oder bei Überschreitung des Zahlungsziels befindet sich dieser im Verzug und es werden Zinsen in Höhe von mindestens 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu dessen Lasten berechnet.
(4) Die Zahlung hat mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung sofort nach Lieferung- und Rechnungserhalt ohne Skontoabzug zu erfolgen. Auch entgegen anderer Bestimmungen des Vertragspartners kann die Cseri GmbH dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann die Cseri GmbH die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
(5) Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(6) Gerät der Vertragspartner in Zahlungsrückstand, so ist die Cseri GmbH berechtigt, die Weiterverarbeitung oder den Weiterverkauf der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Vertragspartners zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
(7) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. es besteht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme. In einem solchen Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der nach Erfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Käufer fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung steht. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit der Cseri GmbH kann der Vertragspartner in diesem Vertragsverhältnis keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
(8) Die Cseri GmbH ist berechtigt, Wechsel oder Schecks abzulehnen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Diskont - oder Wechselspesen sind vom Vertragspartner zu tragen und sofort fällig.
(9) Leistungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Kundenangaben, Kosten für Sonderleistungen oder Kosten für nicht nachprüfbare Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauch sind vom Vertragspartner zu tragen.
(10) Die Cseri GmbH ist berechtigt, Ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

IV. Maße , Gewichte, Güten

Die Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben der Listen, Kataloge und sonstige Schriftstücke der Cseri GmbH sind unverbindlich.

V. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der Cseri GmbH (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die der Cseri GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, zum Beispiel aus Umkehrwechseln.
(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Cseri GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne die Cseri GmbH zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
(3) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Vertragspartner steht der Cseri GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum der Cseri GmbH durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Vertragspartner der Cseri GmbH bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für die Cseri GmbH. Die Miteigentumsrechte der Cseri GmbH gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
(4) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Dieses Recht gilt allerdings nur, wenn der Vertragspartner sich nicht im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befindet. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann nicht verpfändet oder sicherheitsübereignet werden. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt zur Sicherheit in vollem Umfang an die Cseri GmbH ab. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung in diesem Sinne gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird der Cseri GmbH die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen die Cseri GmbH Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 3. hat, wird der Cseri GmbH ein ihrem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
(6) Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, die Cseri GmbH widerruft die Einziehungsermächtigung in den Fällen der Klausel III 6. Auf Verlangen der Cseri GmbH ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an die Cseri GmbH zu unterrichten und dieser die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Vertragspartner in keinem Fall befugt: dies gilt auch für alle Arten von Factoring – Geschäften, die dem Vertragspartner auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet sind.
(7) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Vertragspartner die Cseri GmbH unverzüglich benachrichtigen.
(8) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Cseri GmbH auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach deren Wahl verpflichtet.
(9) Der Vertragspartner hat auf das Eigentum der Cseri GmbH hinzuweisen, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere bei Pfändung und Insolvenz, zugreifen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Gerichtliche, außergerichtliche oder sonstige Kosten, die durch einen solchen Zugriff entstehen, werden vom Vertragspartner getragen. Für mögliche Schäden haftet dieser in vollem Umfang.
(10) Verhält sich der Vertragspartner vertragswidrig oder gerät mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann die Cseri GmbH die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Vertragspartners zurücknehmen oder gegebenenfalls die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Vertragspartners gegenüber dem Dritten verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch die Cseri GmbH gelten vorbehaltlich der Geltung anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(11) Verletzt der Vertragspartner hier genannte Pflichten, ist die Cseri GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie die Ware zu verlangen und/oder Schadenersatz zu fordern.

VI. Lieferfristen, Liefermodalitäten

(1) Von der Cseri GmbH angegebene Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Fest vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der Cseri GmbH, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags; entsprechendes gilt für Liefertermine.
(2) Wenn der Vertragspartner vertragliche Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt, ist die Cseri GmbH berechtigt, ihre Lieferfristen und –termine - unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Vertragspartners - entsprechend den Bedürfnissen ihres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
(3) Für die Einhaltung der Lieferfristen und –termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne Verschulden der Cseri GmbH nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferfristen und –termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens der Cseri GmbH liegen. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Ereignisse werden in wichtigen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst durch die Cseri GmbH mitgeteilt.
(5) Ist der Vertragspartner mit dem Ausgleich früherer Verbindlichkeiten in Zahlungsverzug, berechtigt dies die Cseri GmbH, Lieferungen zurückzuhalten ohne für eventuell hieraus entstehende Mehraufwendungen aufkommen zu müssen.
(6) Der Transport erfolgt auf Rechnung des Vertragspartners und gemäß vereinbarter Incoterms. Versandweg und Transportmittel sind der Wahl der Cseri GmbH unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten. Versandfertig gemeldetes Material muss sofort abgerufen werden. Andernfalls ist die Cseri GmbH berechtigt, es auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners nach eigenem Ermessen zu lagern und ab Werk bzw. ab Lagerort geliefert zu berechnen.
(7) Nach Auftrag des Vertragspartners schließt die Cseri GmbH eine Transportversicherung über den versicherten Wert der Speditionen zu dessen Lasten ab.
(8) Bei Bestellungen größerer Stückzahlen oder mehrerer Auftragspositionen ist die Cseri GmbH zu Teillieferungen berechtigt.
(9) Mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, und zwar auch bei frachtfreier Lieferung.
(10) Beanstandung wegen fehlender Teile kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen nach Eingang der Sendung bei dem Vertragspartner erhoben werden und muss der Cseri GmbH für Versand im Inland innerhalb dieser Frist zugehen. Für Versand in das Ausland ist eine entsprechende Postlaufzeit anzurechnen. Die Beanstandung muss schriftlich erfolgen.

VII. Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungspflichten und Bestimmungen soweit diese nicht durch nachfolgende Regelungen konkretisiert werden.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß. Beschreibungen und Vereinbarungen über den Kaufgegenstand stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB dar.
(3) Der Vertragspartner ist bei Warenanlieferung verpflichtet, die Unversehrtheit zu prüfen und wenn sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen sofort schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen versteckten Mangel. Zeigt sich dieser später muss der Vertragspartner unverzüglich bei Entdeckung diesen anzeigen; unterlässt er dies, gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
(4) Der Vertragspartner hat Mitarbeitern der Cseri GmbH unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner darf ohne vorhergehendes schriftliches Einverständnis von Seiten der Cseri GmbH keine Mängel selbst beseitigen. Eine etwa vereinbarte Garantieleistung erlischt im Falle eigenmächtiger Mängelbeseitigung. Mängelrügen sind stets direkt gegenüber der Cseri GmbH auszusprechen; gegenüber den Vertretern des Unternehmens entfalten diese keine rechtliche Wirksamkeit.
(5) Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, wird die Cseri GmbH die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist der Cseri GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner nach Absprache die Vergütung mindern.
(6) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln von neuen Kaufgegenständen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung von gebrauchten Kaufgegenständen - gleich aus welchem Rechtsgrund - werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen von § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB, in diesen Fällen gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
(7) Die Verjährungsfristen nach vorstehendem Absatz gelten auch für sämtliche gegen die Cseri GmbH gerichtete Schadensersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Cseri GmbH bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie eine Verjährungsfrist von einem Jahr bzw. diese Ansprüche sind bei gebrauchten Kaufgegenständen ausgeschlossen. Die Verjährungsfristen nach vorstehenden Absätzen gelten mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn die Cseri GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder Lieferung übernommen hat. Sollte die Cseri GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen haben, so gelten anstelle des Ausschlusses oder der im vorgenannten Absatz genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, also §§ 438 bzw. 634 a BGB unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Sache. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(8) Eine Ersatzlieferung oder eine Gutschrift kann erst nach einwandfreier Feststellung der Garantie bzw. Ersatzpflicht der Cseri GmbH durch genaue Untersuchung im Werk geleistet werden. Bei unberechtigter Mängelrüge trägt der Vertragspartner die Prüfkosten sowie alle weiteren Aufwendungen (z. B. Hin- und Rücktransportkosten etc.).
(9) Mängel, die Folge normalen Verschleißes, unsachgemäßer Behandlung, Überbeanspruchung oder Veränderung der gelieferten Teile sind oder durch ähnliche Einwirkungen hervorgerufen oder begünstigt worden sind, unterliegen nicht der Ersatzpflicht bzw. Garantie der Cseri GmbH. Diese haftet ferner nicht für Beschädigungen infolge fehlerhafter oder nachlässiger Montage, infolge ungeeigneter Betriebs- und Schmiermittel sowie für solche Beschädigungen, die durch Zusammenstoß oder andere Unfälle verursacht werden. Ebenso haftet die Cseri GmbH auch dann nicht, wenn von dieser gelieferte Teile mit gebrauchten oder fremden Teilen oder Maschinen verbunden oder zusammengesetzt werden.
(10) Werden vom Vertragspartner oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten, Änderungen oder Produktanbindungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(11) Wenn die Cseri GmbH sich auf Verhandlungen über eine Beanstandung eingelassen hat, stellt dies keinesfalls einen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar.

VIII Montage

(1) Montage, Inbetriebnahme sowie Überprüfung und Reparatur gelieferter Ware sind selbständige Leistungen.
(2) Die Monteurentsendung erfolgt nach Anforderung so schnell wie möglich. Voranschläge über Kosten und Zeitdauer sind annähernd und unverbindlich.
(3) Die Cseri GmbH berechnet Montageleistungen nach ihren Vergütungsrichtlinien. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Berechtigte Beanstandungen geben dem Vertragspartner nach Wahl der Cseri GmbH das Recht der Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
(4) Für die Durchführung von Montagearbeiten gelten folgende Voraussetzungen:
a) Die Maschine ist im gesäuberten Zustand auf festem Untergrund, möglichst unter Dach, bereitzustellen.
b) In der Nähe der zu montierenden Maschine muss Stromabnahme (220/380 Volt) möglich sein.
c) Bei Laufwerksmontagen sollte ein Hebezeug sowie ein Pressluftanschluss vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden.
d) Die Maschine, an der die Montagearbeit durchgeführt werden soll, muss fahrbereit, die Hydraulik funktionsfähig sein.
e) Montagearbeiten werden nur während der normalen Arbeitszeit ausgeführt. In Ausnahmefällen wird die Cseri GmbH die Mehrkosten in Rechnung stellen.
(5) Nach Beendigung der Montage hat sich der Vertragspartner von der Ordnungsmäßigkeit der Ausführung zu überzeugen und dem Monteur hierüber eine Bescheinigung auszuhändigen. Unterbleibt das, gleichgültig aus welchem Grund, so können Beanstandungen nur anerkannt werden, wenn sie sofort nach Abreise des Monteurs schriftlich geltend gemacht werden.

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1) Die Cseri GmbH haftet nur in Fällen des vorsätzlichen oder eines grob fahrlässigen Handelns eines Mitarbeiters, eines Vertreters oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Cseri GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Cseri GmbH ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Vertragspartners (z.B. Schäden an anderen Sachen) ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
(3) Die Regelungen der vorstehenden Absätze erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach den folgenden Regelungen ebenso die Haftung für Unmöglichkeit.
(4) Bei Verzögerung der Leistung haftet die Cseri GmbH in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von der Cseri GmbH, eines ihrer Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung der Cseri GmbH jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Cseri GmbH wegen Verzögerung der Leistung für Schadensersatz neben der Leistung auf 20% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 20% des Wertes des Kaufgegenstandes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind - auch nach Ablauf einer von der Cseri GmbH gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Vertragspartner berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich sein Anspruch auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

X. Schlussbestimmung

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

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